Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG:

Zeltverleih Ernst GmbH
Rat-Tressel-Straße 29b
66636 Tholey

Vertreten durch:
Markus Ernst

Kontakt:

Telefon: 0176 – 235 761 44
E-Mail: info@zeltverleih-ernst.de

Umsatzsteuer-ID:

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:
DE323269890

Registereintrag:
Handelsregister: HRB 105459
Amtsgericht Saarbrücken

Verantworltich für den Inhalt nach §55 Abs. 2 RStV:
Markus Ernst
Rat-Tressel-Straße 29b
66636 Tholey

EU-Streitschlichtung:
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr.
Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.

Haftungsausschluß

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Urheberrecht

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Mietbedingungen für Zelte und sonstige Ausstattungsgegenstände

Der Mietvertrag wird zwischen dem Kunden, nachstehend Mieter genannt, und

Zeltverleih Markus Ernst
Rat-Tressel-Straße 29 b
66636 Tholey
,

nachstehend Vermieter genannt, geschlossen.

Gegenstand des Vertrages sind die im Vertrag bezeichneten Gegenstände.

§1 Angebote und Vertragsabschlüsse:
Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Mietvertrag kommt erst dann zustande, wenn der Kunde, die von Zeltverleih Markus Ernst erhaltene Auftragsbestätigung rechtsverbindlich unterzeichnet hat, soweit Zeltverleih Markus Ernst vorher in anderer Weise den Auftrag rechtsverbindlich angenommen hat. Abänderungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Mündliche, Nebenanreden, Zusicherung von Eigenschaften und nachträgliche Vertragsänderungen haben ebenfalls nur Gültigkeit, wenn sie vom Vermieter schriftlich bestätigt werden. Eine Übertragung von Rechten aus diesem Auftrag ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters zulässig.

§2 Haftung des Mieters und Vermieters:
Der Vermieter trägt die Kosten für die gewöhnliche Abnutzung der Mietsache. Schäden, die der Mieter bei Anwendung der nötigen Sorgfalt hätte abwenden können, oder die durch schuldhaftes Verhalten des Mieters oder Dritter entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Der Vermieter hat für die Mietsache eine Versicherung für Haftpflichtschäden und Feuerschäden abgeschlossen. Der angegebene Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf eingebrachte Sachen und Folgeschäden, für die der Schadensersatz ausgeschlossen ist. Der Mieter haftet für alle Sach-. und Personenschäden, die durch den Betrieb und Gebrauch der Mietsache entstehen. Er hat hierfür eine gesonderte Haftpflichtversicherung abzuschließen. Für abhanden gekommenes oder beschädigtes Material und Werkzeug hat der Mieter Schadenersatz zu leisten. Ohne Zustimmung des Vermieters darf der Mieter mit Ausnahme der Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen, zu deren Vornahme er verpflichtet ist, keine Veränderungen oder Instandsetzungen an der Mietsache vornehmen, vornehmen lassen oder dulden. Alle sich hieraus ergebenden Folgen gehen zu Lasten des Mieters. Das Zeltgerüst darf nicht als Aufhängevorrichtung für Lasten benutzt werden. Anstrich und / oder Bekleben von Gerüstteilen, Planen und Fußböden ist nicht gestattet. Dekoartikel müssen so beschaffen sein, dass durch sie keine Verfärbung an den Zeltplanen auftreten können. In den Zelten dürfen keine offenen Feuer, Heizpilze (Wärmeschirme), Grillstellen, Fritteusen und ähnliches betrieben werden. Die Reinigungs- und Reparaturkosten der Zeltplanen und Gestänge im Falle vor genannter Nutzung oder durch unsachgemäßen Gebrauch der Mietobjekte trägt der Mieter. Bodensysteme dürfen weder angebohrt noch mit Teppichklebeband oder ähnlichem beklebt werden. Auch hier werden die erforderlichen Reinigungs- und Reparaturkosten in Rechnung gestellt. Standardausstattung der Zelte ist eine Seite Fensterplanen und eine Seite geschlossene Planen. Es ist nicht erlaubt sich auf Tische, Stühle oder Bänke zu stellen. Sollte hieraus ein Personen- oder Sachschaden entstehen haftet der Mieter. Baurechtlich strafbar macht sich, wer Konstruktionsfelder, insbesondere Streben oder Verspannungen, versetzt oder entfernt, sowie Notausgänge verlegt oder unbenutzbar macht. Sollten sich Konstruktionsteile, Bedachungen oder Bespannungen lockern oder lösen, so ist der Mieter verpflichtet den Vermieter sofort zu benachrichtigen und die notwendigen Sicherungsmaßnahmen selbst einzuleiten. Sturm oder Unwettergefahr hat der Mieter oder der von ihm dazu verpflichtete Benutzer der Mietsache unverzüglich sämtliche Aus- und Eingänge dicht zu schließen und die Zelte notfalls von Personen räumen zu lassen.

§3 Kündigung, Störung, Unterbrechung:
Das Mietverhältnis kann, wenn es länger als einen Monat dauert, und wenn keine feste Miete vereinbart ist, von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden, wenn nichts anderes vereinbart ist. Sollte ein Rücktritt vom Auftrag beziehungsweise die Übergabe des bestellten Zeltes oder Zelten durch den Mieter nicht erfolgen, muss auch jeder andere Schaden, wie z.B. Richtmeisterkosten, Montagekosten sowie Mietausfall voll vergütet werden. Ist der Vermieter unverschuldet verhindert, den Vertrag zu erfüllen, so kann er nicht schadensersatzpflichtig gemacht werden. Verzögerungen in der Vertragserfüllung durch den Vermieter (Witterungs-, Transportverzögerungen u.ä.) bedingen einer angemessenen Nachfrist, die einer besonderen Vereinbarung bedarf.

§4 Zahlungen:
Alle Rechnungsbeträge sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kasse beim Vermieter eingehend zahlbar. Rückbehaltung ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Aufrechnung ist nur zulässig mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung. Einwendungen gegen erteilte Rechnungen sind innerhalb der Zahlungsfrist schriftlich geltend zu machen, anderenfalls gilt die Rechnung als anerkannt. Erfolgt die Zahlung einer vereinbarungsgemäß erteilten Mietzinsrechnung nicht binnen 20 Tagen nach Ablauf der Zahlungsfrist, oder verwendet oder behandelt der Mieter die Mietsache nicht sachgemäß oder vertragswidrig, kann der Vermieter den Mietvertrag unbeschadet seines Rechtes auf Schadensersatz mit sofortiger Wirkung kündigen. Bei verspäteter Zahlung kommen die bankmäßigen Sollzinsen in Anrechnung. Ist der Mieter kein Kaufmann, ist vorherige Mahnung notwendig. Tritt eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Mieters ein, oder kommt der Mieter mit vereinbarten Vorleistungen oder Teilzahlungen in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, die Auslieferung der Mietsache oder die weitere Vermietung nachträglich von der Vorrauszahlung des gesamten Mietzinses sowie eventueller weiterer Zahlungen des Mieters an ihn abhängig zu machen. Bei den Rechnungen werden Netto- Beträge und Mehrwertsteuer getrennt ausgewiesen. Erfüllungsort für alle Zahlungen ist der Sitz des Vermieters, für die sonstigen Leistungen der Aufstellungsort der Mietsache.

§5 Gerichtsstand und anzuwendendes Recht:
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz des Vermieters, jedoch bei Klagen gegen den Mieter, soweit er nicht Kaufmann ist, der Sitz des Mieters. Auch für die Durchführung von Auslandsaufträgen gilt deutsches Recht.

§6 Beschaffenheit des Zeltmaterials:
Eine Garantie für absolute Wasserdichtheit der Dach- und Seitenverkleidung des Zeltmaterials bzw. wenn Zelte mittels Regenrinne miteinander verbunden sind, wird vom Vermieter nicht übernommen. Auch eine Haftung für Wasserschäden an Ausstellungsgegenständen und allen sonstigen in die Zelte eingebrachten Gegenstände wird vom Vermieter nicht übernommen. Zeltplanen weisen normale Gebrauchsspuren auf. Dies ist kein Grund für Beanstandungen seitens des Mieters.

§7 Mietzeit und Berechnung des Mietpreises:
Die auf den Mietpreis bezogene Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Verladung und endet mit dem vereinbarten Tage des Wiedereinganges des Mietmaterials. Bei Überziehung der vereinbarten Mietzeit wird die anteilige Miete weiterberechnet. Etwaige Schadenersatzansprüche werden hiervon nicht berührt. Die Mietpreise gelten bei Aufbau auf ebenem Gelände mit freier Zufahrtsmöglichkeit bis in unmittelbare Nähe der Aufbaustelle. Ist die Aufbaustelle uneben bzw. ist keine Zufahrt bis in unmittelbare Nähe möglich wird ein Arbeitsmehraufwand berechnet.

§8 Auf- und Abbau:
Sollte durch unvorhergesehene Witterungseinflüsse wie Sturm, Regen, Schnee oder Frost oder sonstige nicht vorhersehbare Ereignisse der Auf- oder Abbau fristgerecht nicht durchführbar sein, so kann der Mieter daraus keine Ansprüche geltend machen. Die Erhaltung und Sicherung der Zelthalle, ihrer Umgebung und von Personen erforderlichen Arbeiten sind vom Mieter auf seine Kosten durchzuführen, wenn Zeltschäden durch höhere Gewalt entstehen, die eine Inbetriebnahme unmöglich machen oder unterbrechen. Bei Zelthallen, die auch während des Winterhalbjahres aufgestellt bleiben, hat der Mieter bei nennenswertem Schneefall für die sofortige Räumung der Dächer von der Schneelast zu sorgen. Das erfolgt am besten durch Beheizung. Die Zelte werden mittels Erdnägel befestigt. Der Mieter hat vor Aufbau den Vermieter bzw. das Aufbaupersonal einzuweisen, wo sich evtl. Erdrohre, Leitungen oder ähnliches im Boden befinden. Sollte ein Hinweis darauf nicht erfolgen, haftet der Vermieter nicht für Schäden, die durch die Befestigung des Zeltes durch Erdnägel entstanden sind. Die vom Mieter gestellten Auf- und Abbauhelfer sind vom Mieter durch eine Versicherung abzusichern. Wenn sich die Helfer bei den Auf- und Abbauarbeiten verletzen oder sonst zu Schaden kommen ist der Vermieter von der Haftung ausgeschlossen. Alle Helfer haben die notwendige Schutzkleidung zu tragen.

§9 Aufstellungsplatz:
Der Mieter sorgt für ebenes, waagerechtes und für Zelthallen bebaubares Gelände und stellt nach Abbauende den ursprünglichen Zustand des Geländes wieder her. Die Zu- und Abfahrtswege sowie das Baustellengelände müssen für Lastzüge bis 7,5 t Nutzlast befahrbar sein. Die genaue Aufstellungsstelle ist durch den Mieter oder dessen Beauftragten zu bestimmen und anzuweisen. Eventuelle Folgen, die durch ungeeignetes Gelände eintreten können hat der Mieter zu vertreten. Die Sicherung, Abschrankung und Beleuchtung der Baustelle sowie die Feststellung der Lage von Erd- und Freileitungen, Abfluss-, Wasser- und Gasleitungen ist Sache des Mieters. Die Bauanzeige hat der Mieter rechtzeitig vorzunehmen und darauf zu achten, dass die Bestimmungen der Landesbauordnung für „Fliegende Bauten“ und gegebenenfalls die Versammlungsstättenverordnung in Bezug auf Sicherheitsabstände, Notausgänge usw. eingehalten werden.

§10 Übergabe und Rückgabe:
Die laut Landesbauordnung vorgeschriebene Gebrauchsabnahme hat der Mieter bei der zuständigen Behörde so frühzeitig zu beantragen, dass sie vor Übergabe der Anlage an den Mieter im Beisein des Vermieters stattfindet. Das dazu erforderliche Prüfbuch stellt der Vermieter, solange erforderlich, zur Verfügung. Es darf nur zur Vorlage bei der Abnahmebehörde Verwendung finden, da Zeichnungen und statische Berechnungen urheberrechtlich geschützt sind. Das Prüfbuch enthält eine original geprüfte statische Berechnung mit dem Prüfbuch eines Prüfamtes für Baustatik, eine Ausführungs- und gegebenenfalls eine Übertragungsgenehmigung sowie Formulare für die Gebrauchsabnahme. Alle bei der Gebrauchsabnahme gemachten Auflagen hat der Mieter zu erfüllen, soweit sie nicht die Zeltkonstruktion betreffen. Die erforderlichen Feuerlöscher, Notbeleuchtung und Hinweisschilder sind vom Mieter anzubringen und betriebsbereit zu halten. Die Gebühren für die Gebrauchsabnahme sind vom Mieter zu tragen. Der Mieter bescheinigt dem Vermieter die ordnungsgemäße Übergabe der fertigen Anlage. Nachträgliche Beanstandungen sind ausgeschlossen. Nach Beendigung der Mietzeit hat der Mieter oder sein Beauftragter die Anlage dem Vermieter oder seinem Beauftragten wieder zu übergeben. Dabei sind eventuelle Beschädigungen aufzunehmen und zu bestätigen.

§11 Sonstiges:
Beide Vertragspartner erklären sich mit den aufgeführten Geschäftsbedingungen und Preisen automatisch durch Zustandekommen des Mietverhältnisses einverstanden. Sollte eine der Bestimmungen der vorliegenden AGB ganz oder teilweise unwirksam und/oder undurchführbar sein, wird die Wirksamkeit und Durchführbarkeit aller übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die unwirksame und/oder undurchführbare Bestimmung ist in diesem Fall durch diejenige wirksame und/oder durchführbare Bestimmung als ersetzt anzusehen, die dem von den Parteien verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Vorstehendes gilt entsprechend, falls der Vertag Lücken enthalten sollte.

Tholey, 01.12.2018